Allgemeine Geschäftsbedingungen der Setzen6 GmbH

Stand: 1. Januar 2023

1. Geltungsbereich

a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Leistungen durch die Setzen6 GmbH (im Folgenden: „setzensechs“). 

b. Im Folgenden werden die Vertragsparteien einzeln als „setzensechs“ und „Kund:in“ und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet. 

c. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zu der im Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Sie gelten auch für alle weiteren gleichartigen Verträge mit dem/der Kund:in, ohne dass setzensechs in jedem Einzelfall darauf hinweisen muss. 

d. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des/der Kund:in finden keine Anwendung, auch wenn der/die Kund:in in einem Standardauftragsformular oder sonst im Zusammenhang mit einem Auftrag auf diese hinweist und/oder setzensechs diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Das gilt auch dann, wenn setzensechs in Kenntnis der entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des/der Kund:in die Leistungen ausführt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Kund:in werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als setzensechs ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. 

2. Einzelverträge, Rangfolge 

a. setzensechs erbringt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Leistungen ausschließlich auf Grundlage des jeweiligen Angebots bzw. Vertrags (im Folgenden: „Einzelvertrag“) in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

b. Sämtliche Angebote von setzensechs sind freibleibend. Ein Einzelvertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung durch setzensechs oder mit Beginn der Erbringung der von setzensechs angebotenen Leistung zustande. 

c. Bei Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Einzelvertrag und soweit der Einzelvertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisiert, geht der Einzelvertrag vor. 

3. Umfang und Ausführung von Leistungen 

a. Die Tätigkeit oder sonstige Leistung von setzensechs besteht in 

(i) der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des/der Kund:in als Dienstleistung, wie sie im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart ist und/oder 

(ii) Marketingleistungen, wie sie im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart sind. 

Zusätzliche Leistungen oder Leistungsmerkmale schuldet setzensechs insoweit nicht. setzensechs schuldet, – soweit nicht ausnahmsweise ein werkvertraglicher Erfolg vereinbart wird -, im Hinblick auf die Beratungsleistungen, Marketingleistungen keinen bestimmten wirtschaftlichen oder anders gearteten Erfolg.

b. setzensechs ist grundsätzlich in der Bestimmung des Leistungsortes ebenso wie der Leistungszeit frei und bei der Durchführung der Arbeiten an keinerlei Weisungen des/der Kund:in gebunden. Auf besondere betriebliche Belange des/der Kund:in im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nimmt setzensechs jedoch Rücksicht. 

c. setzensechs ist berechtigt, die vom/von der Kund:in erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist setzensechs nicht verpflichtet, erteilte Auskünfte und übergebene Unterlagen auf deren Richtigkeit, Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit zu prüfen oder eigene Recherchen durchzuführen. 

d. setzensechs erbringt für die im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung die im Einzelvertrag genannten Beratungsleistungen und  Marketingleistungen unter den dort aufgeführten Annahmen und Voraussetzungen. Der konkrete Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen verbindlichen Leistungsbeschreibung im Einzelvertrag. Für Marketingleistungen müssen der/die Kund:in und setzensechs vorab in dem Einzelvertrag ein Budget für externe Kosten wie bspw. Mediakosten, wie im Einzelnen in Ziffer 7 lit. a dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben, festlegen, das die Parteien danach jederzeit für die Zukunft durch Vereinbarung über E-Mail (Textform) verändern können. 

e. setzensechs setzt zur Leistungserbringung eigene Arbeitnehmer:innen:innen ein. Sie ist darüber hinaus berechtigt, für die Ausführung der Leistung freie Mitarbeiter:innen:innen:innen oder Subunternehmer:innen:innen heranzuziehen, ohne dafür im Einzelfall die Zustimmung des/der Kund:in einholen zu müssen. setzensechs entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Arbeitnehmer:innen, freien Mitarbeiter:innen oder Subunternehmer:innen eingesetzt werden. Die von setzensechs eingesetzten eigenen Mitarbeiter:innen stehen ausschließlich in einem vertraglichen Verhältnis zu setzensechs und unterliegen ausschließlich ihren Weisungen. 

f. setzensechs wird bei der Leistungserbringung stets sicherstellen, dass setzensechs und die eingesetzten Arbeitnehmer:innen, freien Mitarbeiter:innen oder Subunternehmer:innen nicht als Arbeitnehmer:innen:innen des/der Kund:in angesehen werden können. 

g. Von setzensechs in Aussicht gestellte Leistungstermine und Fristen gelten stets nur annähernd. Sie sind nur verbindlich, wenn im Einzelvertrag ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

h. Sofern der/die Kund:in setzensechs Änderungs- und Ergänzungswünsche der vertraglich vereinbarten Leistungen in schriftlicher Form mitteilt, überprüft setzensechs diese auf ihre Realisierbarkeit, den erforderlichen Zeitaufwand und eventuell zusätzlich entstehende Kosten. Der Aufwand für diese Überprüfung ist vom/von der Kund:in gemäß den im Einzelvertrag vereinbarten Tagessätzen zu vergüten. Eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistung („Change Request“) bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Bis zur Vereinbarung eines Change Request ist setzensechs zur Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistungen berechtigt und verpflichtet.

4. Mitwirkungspflichten, geistige Eigentumsrechte von setzensechs

a. Der/Die Kund:in übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, setzensechs bei der Durchführung der Leistungen bestmöglich zu unterstützen. Dazu stellt der/die Kund:in unentgeltlich und rechtzeitig alle zur erfolgreichen Erbringung der Leistung erforderlichen Mittel, Informationen und Unterlagen sowie eine angemessene Infrastruktur (einschließlich Büroräumen, IT- und Kommunikationseinrichtungen) kostenlos zur Verfügung. Der/Die Kund:in wird dem von setzensechs eingesetzten Personal während seiner Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang Zutritt zu seinen Geschäftsräumen gewähren, soweit dies für die Erbringung der geschuldeten Leistung erforderlich ist. Darüber hinaus ist der/die Kund:in verpflichtet, alle im Einzelvertrag spezifizierten Mitwirkungspflichten termingerecht und vereinbarungsgemäß zu erbringen. 

b. Erbringt der/die Kund:in eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß oder nicht termingerecht und sind hierdurch nach der bisherigen Planung Termine nicht einzuhalten, verlieren entsprechende Terminvereinbarungen ihre Gültigkeit. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, unter Berücksichtigung der Ressourcenplanung von setzensechs neue Leistungstermine zu vereinbaren. 

c. Der/Die Kund:in ist zum Ersatz von Mehraufwendungen verpflichtet, die setzensechs durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen. 

d. setzensechs wird den/die Kund:in schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung oder Nachbesserung der Mitwirkungspflicht auffordern. Verstreicht diese Frist erfolglos, ist setzensechs berechtigt, den Einzelvertrag ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu kündigen, sofern setzensechs dies zuvor schriftlich angedroht hat.

e. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

f. Der/Die Kund:in darf die Arbeitsergebnisse, Beratungsleistungen, Marketingleistungen und IT-Leistungen, die Dokumentation und setzensechs Materialien nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich festgelegt ist.

5. Übergabe und Entgegennahme der Leistungen

a. Die von setzensechs erbrachten Beratungsleistungen und Marketingdienstleistungen sind nicht abnahmefähig. Sie gelten mit der Leistung als erbracht.

b. Dokumente (insbesondere Konzepte, Spezifikationen und Präsentationen) werden dem/der Kund:in zur Überprüfung auf ihre Vertragsgemäßheit übergeben. Der/Die Kund:in teilt setzensechs innerhalb einer Frist von 10 Werktagen, soweit notwendig, Verbesserungsbedarf mit. Änderungen im Rahmen berechtigter Verbesserungsvorschläge wird setzensechs innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 10 Werktagen einarbeiten. Die entsprechend überarbeiteten Dokumente gelten sodann mit Übergabe als vertragsgemäß erstellt.

6. Zusammenarbeit und das Recht auf Ablehnung

setzensechs behält sich vor, Aufträge abzulehnen. Dies gilt besonders, wenn der/die Kund:in plant gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen will oder wenn eine Zusammenarbeit für setzensechs aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist. setzensechs übernimmt für angeliefertes Datenmaterial keine Verantwortung und ist insbesondere nicht verpflichtet, diese aufzubewahren oder an den/die Kund:in zurückzugeben.

7. Vergütung 

a. Die Höhe des Beratungshonorars für von setzensechs erbrachte Beratungsleistungen und die Höhe der Vergütung der von setzensechs erbrachten Marketingleistungen richten sich nach Art und Umfang der jeweils vereinbarten Leistungen im Einzelvertrag. Sie wird grundsätzlich als Pauschalpreis vereinbart, sofern nicht explizit anders genannt (bspw. durch “Berechnungen nach Aufwand”, o.ä.). Vergütungsprognosen stellen eine unverbindliche Schätzung dar. Für Marketingleistungen müssen der/die Kund:in und setzensechs vorab in dem Einzelvertrag ein Budget für externe Kosten wie bspw. Mediakosten festlegen, das die Parteien danach jederzeit für die Zukunft durch Vereinbarung über E-Mail (Textform) verändern können. Etwaige Fremdleistungen Dritter, welche aus dem Vertragsverhältnis resultieren, werden direkt über setzensechs an den/die Kund:in abgerechnet.

b. Auslagen, etwa externe Mediakosten, Reisespesen und Nebenkosten sind, sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist, nicht Bestandteil des Entgeltes und werden gesondert in Rechnung gestellt. Grundlage für die Berechnung ist eine prozentuale Kostenpauschale, wenn dies im Einzelvertrag spezifiziert ist. 

c. Die Preise (Beratungshonorare, Marketingvergütung, Handling Fees, Lizenzgebühren, Kostenpauschalen, Reisespesen, Nebenkosten etc.) verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und aller sonstigen anfallenden Steuern und öffentlichen Abgaben. Die Preise, die von setzensechs angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die Preise verstehen sich in der Währung Euro (€).

8. Zahlungsbedingungen

a. Rechnungen sind 14 Werktage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt wie im Einzelvertrag zwischen den Parteien vereinbart.

b. Der/Die Kund:in kommt durch Überschreitung der vorstehenden Zahlungsfrist in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt ist der ausstehende Betrag zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. setzensechs ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des/der Kund:in die Leistungserbringung vereinbarter Aufträge bis zur vollständigen Zahlung zurückzustellen. 

c. Gegen Forderungen von setzensechs kann der/die Kund:in nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Etwaige Gewährleistungsrechte des/der Kund:in bleiben hiervon unberührt.

d. Die Bezahlung der Leistungen erfolgt sofort nach Rechnungserteilung, entweder durch Rechnungsstellung oder per SEPA-Lastschriftmandat. Die Vergütung der Dienste ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot ist anders lautend. Eine setzensechs erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.

e. Sollte eine Zahlung per SEPA -Lastschriftmandat vereinbart worden sein, ist der/die Kund:in zu diesem Zweck verpflichtet und erklärt sein Einverständnis, setzensechs im Nachgang unmittelbar ein schriftliches und vom/von der Kund:in unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat zu Verteilen/übermitteln oder den auf unsere Seite zur Verfügung gestellten Link zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats auszufüllen und zu übermitteln. Dies ist zu richten an: https://am-beratung.de/lastschrift und sodann per Post an:

Setzen6 GmbH
Hollerstraße 6
28203 Bremen

Dazu ist folgendes Muster von Ihnen zu verwenden:

Ich ermächtige die setzensechs GmbH, Hollerstraße 6, 28203 Bremen, vertreten durch die Geschäftsführer Marian van Hove und Lars Klimmeck, und deren Erfüllungsgehilf:innen, wiederkehrende, fällige Zahlungen von meinem Konto

IBAN:

mittels SEPA-Basislastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Setzen6 GmbH, Hollerstraße 6, 28203 Bremen auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren.

Vorname und Name des/der Kontoinhaber:in
Straße und Hausnummer des/der Kontoinhaber:in
Postleitzahl und Ort

‍Kreditinstitut (Name und BIC)
IBAN:

‍Ort, Datum

Unterschrift des/der Kontoinhaber:in

(4) setzensechs stellt dem/der Kund:in eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung nach erfolgreichem Lastschrifteinzug aus.

(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des/der Kund:in eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der/die Kund:in verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen an setzensechs zu überweisen.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der/die jeweils andere Vertragspartner:in die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

9. Gewährleistung

a. setzensechs übernimmt nur für die vereinbarte Leistung im vereinbarten Umfang Gewähr. setzensechs haftet nicht, soweit nicht anders vereinbart, für Zwischenberichte einschließlich E-Mails und sonstige Kommunikation, die während der Projektlaufzeit mitgeteilt werden. 

b. setzensechs erfüllt alle vertraglich geschuldeten Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt. Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Soweit sie mündliche oder fernmündlich erfolgen, sind sie nur verbindlich, wenn sie von setzensechs schriftlich bestätigt werden. 

c. setzensechs gewährleistet, dass die Beratungsleistungen und Marketingleistungen die in dem Einzelvertrag und ggf. in den ergänzenden Bedingungen und in der Dokumentation vereinbarten Spezifikationen erfüllen und bei vertragsgemäßer Nutzung durch den/die Kund:in keine Rechte Dritter verletzen. setzensechs beseitigt Sach- und Rechtsmängel der Beratungsleistungen und Marketingleistungen gemäß Ziffer 9 lit. e dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hat setzensechs den Mangel auch nach Ablauf einer vom/von der Kund:in schriftlich gesetzten Nachfrist von angemessener Länge nicht beseitigt, und ist die Tauglichkeit der Beratungsleistungen und Marketingleistungen dadurch mehr als nur unerheblich gemindert, hat der/die Kund:in das Recht, 

(i) den Einzelvertrag zu kündigen, wobei die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat, oder 

(ii) die Vergütung angemessen zu mindern. 

Für Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Mängeln gilt Ziffer 11 (Haftungsbeschränkung). 

d. Erbringt setzensechs nicht der Abnahme unterliegende Beratungsleistungen oder Marketingleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß, hat der/die Kund:in dies gegenüber setzensechs schriftlich zu rügen und setzensechs eine Nachfrist von ausreichender Länge einzuräumen, innerhalb derer setzensechs Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Für Schadenersatz und Aufwendungsersatz gilt Ziffer 11 (Haftungsbeschränkung). 

e. setzensechs beseitigt Mängel der Beratungsleistungen oder Marketingleistungen dadurch, dass setzensechs dem/der Kund:in nach Wahl von setzensechs einen mangelfreien Stand der Beratungsleistungen oder Marketingleistungen zur Verfügung stellt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass setzensechs dem/der Kund:in zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln wird setzensechs nach eigener Wahl dem/der Kund:in entweder

(i) das Recht verschaffen, die Beratungsleistungen oder Marketingleistungen vereinbarungsgemäß zu nutzen, oder 

(ii) die Beratungsleistungen oder Marketingleistungen ersetzen oder so ändern, dass keine Verletzung vorliegt, der vertragsgemäße Gebrauch des/der Kund:in dadurch aber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. 

f. Der/Die Kund:in ist verpflichtet, jegliche Pflichtverletzungen von setzensechs unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Grundes zu rügen. 

g. Vorbehaltlich von Ziffer 11.a verjähren etwaige Gewährleistungsrechte innerhalb von einem Jahr ab gesetzlichem Gewährleistungsbeginn. 

10. Recht zur Nutzung der Beratungsleistungen oder  Marketingleistungen

Entstehen im Rahmen der Erbringung der Beratungsleistungen und/oder Marketingleistungen Ergebnisse, einschließlich aber nicht abschließend, Know-how, urheberrechtlich geschützte Werke, Erfindungen, Designs, Zeichen, Bezeichnungen, Angebote, Abschlussberichte, Anmeldungen, Anwartschaftsrechte, Ideen, Analysen, Stellungnahmen, Gutachten, Projektskizzen, Präsentationen, Entwürfe, Dokumentationen, Berichte, Daten und Unterlagen und sonstige Dokumente („Arbeitsergebnisse“), gilt Folgendes: 

a. Der/Die Kund:in erhält an den von setzensechs im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung erstellten Arbeitsergebnissen ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, inhaltlich gemäß Ziffer 10 lit. c und lit. d dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränktes, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, einfaches Nutzungsrecht.

b. Alle von setzensechs in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Unterlagen und Arbeitsergebnisse sind geistiges Eigentum von setzensechs. 

c. Der/Die Kund:in darf die von setzensechs überlassenen Unterlagen und Arbeitsergebnisse ausschließlich für eigene geschäftliche Zwecke verwenden und ist nicht berechtigt, diese Unterlagen und Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung von setzensechs abzuändern. 

d. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von setzensechs ist es dem/der Kund:in zudem untersagt, die Unterlagen und Arbeitsergebnisse zur Gänze oder auszugsweise an Dritte weiterzugeben, öffentlich wiederzugeben, daraus zu zitieren oder Dritten gegenüber darauf Bezug zu nehmen. Werden Arbeitsergebnisse und Unterlagen mit Zustimmung von setzensechs an Dritte weitergegeben, wird eine Haftung von setzensechs dem Dritten gegenüber dadurch nicht begründet. Der/Die Kund:in ist verpflichtet, eine Haftung von setzensechs dem Dritten gegenüber ausdrücklich vertraglich auszuschließen. 

11. Haftungsbeschränkung, Ansprüche Dritter

a. setzensechs haftet unbegrenzt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

b. Vorbehaltlich von Abs. (a) haftet setzensechs nicht für einfache Fahrlässigkeit, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt worden sind. „Kardinalpflichten“ sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung von setzensechs auf typische Schäden begrenzt, die setzensechs bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte vorhersehen müssen. 

c. Vorbehaltlich von Abs. (a) verjähren Schadenersatzansprüche des/der Kund:in gegen setzensechs unabhängig von ihrem Rechtsgrund innerhalb von zwei (2) Jahren ab Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, spätestens jedoch drei Jahre ab Ende des Jahres der Anspruchsentstehung. 

d. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des/der Kund:in ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

e. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen für Organe, gesetzliche Vertreter:innen, Mitarbeiter:innen oder sonstige Erfüllungsgehilf:innen von setzensechs. 

f. Wenn ein Dritter Ansprüche aus geistigen Eigentumsrechten, insbesondere gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis an den Beratungsleistungen oder Marketingleistungen oder an setzensechs Materialien entgegenstehen, so hat der/die Kund:in setzensechs hierüber unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der/die Kund:in die Nutzung des vertragsgegenständlichen Beratungsleistungen oder Marketingleistungen oder der setzensechs Materialien aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist der/die Kund:in verpflichtet, Dritte darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der von Dritten behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Der/Die Kund:in wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit setzensechs führen oder setzensechs zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen. Dies gilt entsprechend, soweit ein Dritter Ansprüche gegenüber setzensechs behauptet, die auf Handlungen des/der Kund:in oder der Autorisierten Nutzer zurückzuführen sind. 

12. Vertraulichkeit

a. Die Parteien sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren und diese nicht an Dritte weiterzugeben. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bekannt werden und die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how. setzensechs, bei ihr angestellte Arbeitnehmer:innen:innen, freie Mitarbeiter:innen und Subunternehmer:innen und deren Mitarbeiter:innen gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Bestimmung. 

b. Von der vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, 

(i) die dem/der Empfänger:in bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsverpflichtung verletzt wird; 

(ii) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; 

(iii) die der/die Empfänger:in unabhängig von der Kenntnis der vertraulichen Information selbständig entwickelt hat oder hat entwickeln lassen; 

(iv) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der/die zur Offenlegung verpflichtete Empfänger:in die andere Partei vorab unterrichten, so dass eine Schutzanordnung erlangt oder ein anderes statthaftes Rechtsmittel eingelegt werden kann. 

c. Der/Die Empfänger:in darf die vertraulichen Informationen seinen Arbeitnehmer:innenn, freien Mitarbeiter:innen:innenn und Subunternehmer:innenn und deren Mitarbeiter:innen:innen nur insoweit offenlegen, als diese Mitarbeiter:innen:innen für die Zwecke der Leistungserbringung Kenntnis von den vertraulichen Informationen erlangen müssen („need-to-know“) und Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen, die ein vergleichbares Maß an Vertraulichkeit wie nach dieser Ziffer 12 gewährleisten. 

13. Datenschutz

Die Parteien gewährleisten die Einhaltung aller geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) und des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“). Die Einhaltung dieser Bestimmungen sind auch Mitarbeiter:innen:innenn und Erfüllungsgehilf:innen aufzuerlegen. Der/Die Kund:in gewährleistet, dass er alle nach geltendem Gesetz erforderlichen Genehmigungen bezüglich personenbezogener Daten eingeholt hat, die der/die Kund:in zur Bearbeitung im Rahmen der Beratungsleistungen und/oder Marketingleistungen gemäß dieser Vereinbarung an setzensechs überträgt oder setzensechs zur Verfügung stellt. Der/Die Kund:in wird setzensechs im Hinblick auf alle Kosten, Ansprüche, Haftung und Forderungen entschädigen, die setzensechs im Hinblick auf eine Verletzung dieser Gewährleistung entstehen. Wenn während der Vorbereitung oder im Verlauf der Erbringung der von setzensechs erbrachten Leistungen personenbezogene Daten des/der Kund:in durch setzensechs verarbeitet und genutzt werden müssen, handelt setzensechs als Auftragsverarbeiter, der personenbezogene Daten im Auftrag des/der Kund:in verarbeitet und nutzt (Auftragsverarbeitung). In diesem Fall schließen die Parteien in schriftlicher oder elektronischer Form die hier hinterlegte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. 

14. Referenzerlaubnis und Abwerbeverbot

a. Der/Die Kund:in gestattet setzensechs, auf den grundsätzlichen Gegenstand der Tätigkeit unter Verwendung des/der Kund:inlogos öffentlich als Referenz hinzuweisen.

b. Dem/Der Kund:in ist es während der Laufzeit des Einzelvertrags und für die Dauer von einem Jahr nach dessen Beendigung nicht gestattet, Mitarbeiter:innen:innen oder Subunternehmer:innen von setzensechs abzuwerben und/oder vertraglich zu beschäftigen. 

15. Laufzeit und Kündigung 

a. Einzelverträge werden für die im Einzelvertrag vereinbarte Laufzeit geschlossen. Ist eine Laufzeit nicht vereinbart, gelten sie als für unbestimmte Zeit geschlossen. 

b. Einzelverträge ohne feste Laufzeit können von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von 30 Werktagen ordentlich gekündigt werden. Bis dahin erbrachte Dienstleistungen werden dann gesondert abgerechnet. Die ordentliche Kündigung von Einzelverträgen mit vereinbarter Laufzeit ist ausgeschlossen. 

c. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als solcher wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn einer Partei das Festhalten an dem Einzelvertrag aus einem sonstigen, in der Person der anderen Partei liegenden Grund unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere, wenn Umstände in der Person der anderen Partei vorliegen, die erwarten lassen, dass dieser seinen Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag dauerhaft nicht mehr nachkommen kann.

d. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

e. Im Falle einer Kündigung verbleibt setzensechs der Anspruch auf Vergütung für alle bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. 

f. Sofern setzensechs im Hinblick auf die Erfüllung des betreffenden Einzelvertrages angemessene vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist oder sonstige Investitionen getätigt hat und diese infolge der vom/von der Kund:in ausgesprochenen Kündigung nicht mehr benötigt werden, ersetzt der/die Kund:in setzensechs die infolge solcher vertraglichen Verpflichtungen entstehenden unvermeidbaren Kosten. 

16. Höhere Gewalt

Keine Vertragspartei ist für einen Bruch dieses Vertrags verantwortlich (mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen), wenn dieser durch Umstände verursacht wur-

de, die außerhalb des Einflussbereiches der entsprechenden Vertragspartei liegen („höhere Gewalt“).

17. Schlussbestimmung

a. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts. 

b. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der eingegangenen Geschäftsbeziehung ist, soweit der/die Kund:in Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Bremen. 

c. setzensechs ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nach vorheriger Benachrichtigung des/der Kund:in abzutreten. Der/Die Kund:in darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit setzensechs nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von setzensechs abtreten. 

d. Sollte eine Bestimmung des Einzelvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich unverzüglich in diesem Fall eine rechtlich wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.